Satzung der UWG
UWG Kreis Plön
Unabhängige Wählergemeinschaft
Kreis Plön
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Unabhängige Wählergemeinschaft Kreis Plön (UWG Kreis Plön). Er hat seinen Sitz im Kreis Plön, und zwar am Wohnsitz des jeweiligen Vorsitzenden.
§2 Zweckbestimmung
Die Zielsetzung der Unabhängigen Wählergemeinschaft Kreis Plön ist, die Interessen der Bürgerinnen und Bürger des Kreises Plön in der Öffentlichkeit zu vertreten. Durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen an Wahlen auf Kommunalebene, insbesondere auf der Ebene des Kreises, sollen diese Interessen in die politische Willensbildung einfließen können.
Die Unabhängige Wählergemeinschaft Kreis Plön verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung ($ 34 g EStG). Die Einnahmen der Unabhängigen Wählergemeinschaft Kreis Plön und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Unabhängige Wählergemeinschaft Kreis Plön ist eine unabhängige, überparteiliche Gemeinschaft im Sinne des §18 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes vom 19.03.1997, zuletzt durch Gesetz geändert am 12.10.2007.
§3 Mitgliedschaft
- Mitglied der Unabhängigen Wählergemeinschaft Kreis Plön kann jede Bürgerin und jeder Bürger des Kreises Plön werden, die oder der das 16. Lebensjahr vollendet hat und sich zu der Satzung bekennt und die Ziele der Unabhängigen Wählergemeinschaft Kreis Plön unterstützt. Mitglied kann nicht werden, wer bereits einer politischen Partei, Wählervereinigung oder sonstigen politischen Organisation angehört, die sich auf Kreisebene um ein Mandat im Kreistag bewirbt.
- Die Mitgliedschaft wird durch Annahme einer schriftlichen Beitrittserklärung seitens des Vorstandes erworben.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss.
- Der Austritt ist jederzeit möglich. Er muss schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden.
- Aus dem Verein kann ausgeschlossen werden, - wer gegen die Satzung der Wählergemeinschaft grob verstoßen hat - wer mit zwei Jahresbeträgen im Rückstand ist.
- Über den Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet durch Beschluss der Vorstand, der vor der Entscheidung den Betroffenen hören soll.
§4 Beitrag
Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Beitrages verpflichtet. Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann auf Antrag den Beitrag ganz oder teilweise erlassen.
§5 Organe
Organe der Unabhängigen Wählergemeinschaft Kreis Plön sind
- die Mitgliederversammiung
- der Vorstand.
§6 Mitgliederversammlung
- Aufgabe der Mitgliederversammlung ist:
- Wahl des Versammlungsleiters der jeweiligen Mitgliederversammlung
- Die Wahl des Vorstandes und Festlegung der Anzahl der Vorstandsmitglieder
- Die Entlastung des Vorstandes
- Die Wahl von zwei Kassenprüfern und deren Stellvertretern
- Die Festsetzung des Beitrages
- Die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung
- Die Aufstellung von Wahlkandidaten
- Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich, innerhalb der ersten drei Monate des Jahres, unter Angabe der Tagesordnung schriftlich vom Vorstand einzuberufen. Der Vorstand ist verpflichtet eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel / Viertel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe beantragt.
- Die Frist zur Einberufung muss mindestens zwei Wochen betragen.
- Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, der Vorsitzende der Mitgliederversammlung wird von der Mitgliederversammlung zu Beginn der Mitgliederversammiung mit einfacher Mehrheit gewählt.
- Beschlusse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
- Bei der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied Rederecht. Darüber hinaus kann Nicht-Mitgliedern von der Mitgliederversammlung das Rederecht gewährt werden.
- Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zur Mitgliederversammlung einzureichen. Die Anträge sind mindestens sieben Tage vor der Versammlung mit einer Begründung einzureichen. Über die Aufnahme eines mündlichen während der Mitgliederversammlung gestellten Antrages entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
- Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, die vom Versammlungsleiter der Mitgliederversammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens fünf, höchstens neun Mitgliedern:
dem Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden
dem Schatzmeister,
dem Schriftführer,
mindestens einem, höchstens fünf Beisitzer; die Anzahl der Beisitzer wird von der
Mitgliederversammlung bestimmt. .Bei Bedarf kann der Vorstand weitere Mitglieder für besondere Aufgaben hinzuziehen, die in den Vorstandssitzungen kein Stimmrecht haben. Der Vorsitzende der Kreistagsfraktion nimmt beratend teil an den Vorstandssitzungen.
- Der Vorstand, die Kassenprüfer und ihre Stellvertreter werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
- Dem Vorstand obliegt die laufende Geschäftsführung und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand im Sinne §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und den Stellvertretern. Sie vertreten die Wählergemeinschaft/den Verein — je einzeln — gerichtlich und außergerichtlich.
- Der Vorstand sowie jedes einzelne Mitglied des Vorstandes kann auf Antrag vorzeitig mit einfacher Mehrheit durch die Mitgliederversammlung abberufen werden. Anträge gegen Vorstandsmitglieder sind mit der Einladung zu der Mitgliederversammlung zu versenden.
- Für ein vorzeitig ausscheidendes Mitglied des Vorstandes kann der Vorstand kommissarisch ein anderes Mitglied in den Vorstand berufen. Die Neuwahl erfolgt spätestens auf der folgenden Mitgliederversammlung.
§8 Wahlen und Abstimmung
- Die Wahlen werden nach demokratischen Grundsätzen geführt — vorbehaltlich der Regelung in $ 9 dieser Satzung -, in der Regel geheim. Es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Sie werden.durch einfache Mehrheit der gültigen Stimmen entschieden. Kommt im ersten Wahlgang Stimmengleichheit zustande, so hat ein zweiter stattzufinden. Bringt dieser zweite Wahlgang keine Entscheidung zwischen zwei Bewerbern, so entscheidet das Los.
- Alle Wahlen finden grundsätzlich für. den Zeitraum von zwei Jahren statt. Die erstmalige Wahl des ersten Kassenprüfers gilt nur für den Zeitraum von einem Jahr. Danach wird der zweite Kassenprüfer automatisch erster Kassenprüfer und der zweite Kassenprüfer wird neu gewählt.
§9 Aufstellung von Wahlvorschlägen bei Kommunalwahlen
- Die Beteiligung an den Kommunalwahlen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, vor allem sind diejenigen für die Aufstellung von Wahlvorschlägen zu beachten, u. a. die §§ 18 bis 28 GKWG und die §§ 22 bis 34 GKWO.
- Die Aufstellung der Kandidaten für die unmittelbaren Wahlvorschläge wird nach der Reihenfolge der Wahlkreise vorgenommen.
- Die Listenwahlvorschläge werden nach der Reihenfolge der Liste gewählt. Die Listenkandidaten können nach Festlegung der namentlichen Reihenfolge auch im Block gewählt werden.
- Die Kandidaten sind in geheimer Wahl zu bestimmen.
§10 Prinzip des freien Mandats
Kreistagsvertreterinnen oder Kreistagsvertreter haben bei allen Wahlen und Abstimmungen nach ihrer freien, nur durch das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung zu entscheiden. An Verpflichtungen und Aufträge, durch die diese Freiheit der Abstimmung eingeschränkt oder aufgehoben wird, sind sie nicht gebunden.
§11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§12 Satzungsänderung
- eschlüsse der Mitgliederversammlung, die eine Satzungsänderung enthalten, müssen mit 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten gefasst werden.
- Anträge auf Satzungsänderung werden in der Mitgliederversammlung nur dann behandelt, wenn sie mindestens vier Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sind und den Mitgliedern im Wortlaut mitgeteilt werden.
§13 Auflösung und Vermögen
- Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, ist nur dann beschlussfähig, wenn sie mit einer Frist von einem Monat zu diesem Zweck einberufen wurde und mindestens % der satzungsmäßigen Stimmberechtigten anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten, die dann über die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschließt.
- Der Beschluss über die Auflösung bedarf jedoch einer Mehrheit von 2/3 der in dieser Mitgliederversammiung erschienenen Stimmberechtigten.
- Die Mitgliederversammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vermögens.
§14 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung ist von den folgenden Damen und Herren (Gründungsmitgliedern) genehmigt worden und tritt am 27.01.2008 in Kraft.